Abschlagsrechnungen sind in § 632a BGB ausdrücklich geregelt. Sie schützen Handwerksbetriebe vor Liquiditätsengpässen bei längeren Bauprojekten und reduzieren das Ausfallrisiko, wenn ein Auftraggeber zahlungsunfähig wird, bevor das Gesamtwerk fertiggestellt ist.
Laut § 632a BGB darf ein Handwerksbetrieb Abschlagszahlungen für bereits erbrachte, vertragsgemäße Teilleistungen verlangen – auch ohne ausdrückliche Vereinbarung im Vertrag. Voraussetzung: Die Leistung ist tatsächlich erbracht und mangelfrei.
Die Schlussrechnung wird nach Abnahme des Gesamtwerks gestellt und rechnet alle erbrachten Leistungen ab – abzüglich bereits geleisteter Abschlagszahlungen. Erst mit der Schlussrechnung wird der verbleibende Restbetrag fällig.
Praxisbeispiel: Ein Fliesenleger führt eine Badsanierung für 12.000 Euro durch. Nach Fertigstellung des Bodens stellt er eine erste Abschlagsrechnung über 4.000 Euro. Nach den Wandfliesen folgt die zweite. Erst nach Abnahme kommt die Schlussrechnung mit dem Restbetrag.
Verwandte Begriffe: Schlussrechnung · Zahlungsverzug · Werkvertrag · Liquidität · Bauvertrag
Vereinbare jetzt ein unverbindliches Demo-Gespräch, in dem wir dir Handwerk Connected zeigen und dir eine kostenlose Einführung in die Funktionen der Plattform geben.
Kundenbetreuung · Handwerk Connected
Melde dich jetzt kostenfrei an, um alle verfügbaren Aufträge aus deinem Gewerk in deiner Region zu sehen. Auf dich warten zahlreiche neue Auftragschancen und spannende Kooperationen.
Melde dich kostenfrei an und finde passende Partnerbetriebe aus deiner Region. In nur wenigen Minuten kannst du deinen Auftrag einstellen und erreichst Handwerksbetriebe aus unserem Netzwerk, die freie Kapazitäten haben und sich direkt bei dir bewerben können.