Die Fertigstellung löst die Abnahme aus und damit die Rechnungsstellung. In Bauverträgen wird zwischen technischer Fertigstellung (alle Arbeiten abgeschlossen) und vertragsgemäßer Fertigstellung (auch letzte Mängel beseitigt) unterschieden.
Praxisbeispiel: Ein Bodenlegerbetrieb kann den Termin nicht halten, weil der Estrich noch nicht ausgehärtet ist. Er dokumentiert den Sachverhalt mit Fotos, informiert schriftlich und verschiebt den Termin einvernehmlich. Die Vertragsstrafe entfällt.
Verwandte Begriffe: Abnahme · Vertragsstrafe · Bauvertrag · Mängelrüge · Gewährleistung
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Kundenbetreuung · Handwerk Connected
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