Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG)

Die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG ist ein vom zuständigen Finanzamt ausgestelltes Dokument, das Auftraggeber von Bauleistungen von der Pflicht befreit, 15 % Bauabzugsteuer einzubehalten.

Ohne Freistellungsbescheinigung erhält ein Handwerksbetrieb, der Bauleistungen für Unternehmer erbringt, statt 100 % nur 85 % seiner Rechnungssumme. Das ist ein erheblicher Liquiditätsnachteil – besonders bei großen Projekten.

Wie beantragt man die Freistellungsbescheinigung?

  • Zuständigkeit: Das Betriebsstätten-Finanzamt des ausführenden Betriebs
  • Antrag: Formlos per Brief oder über ELSTER – kein offizielles Formular erforderlich
  • Prüfung: Finanzamt prüft steuerliche Zuverlässigkeit: keine erheblichen Rückstände
  • Gültigkeit: Maximal 3 Jahre – rechtzeitig verlängern (6–8 Wochen vorher)
  • Geltungsbereich: Allgemein (alle Bauleistungen) oder projektbezogen

Wie prüfen Auftraggeber die Gültigkeit?

Über das EIBE-Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) – kostenlos, anhand der Sicherheitsnummer auf der Bescheinigung. → Zum EIBE-Portal

Besonderheit für ausländische Betriebe

Unternehmen mit Sitz im Ausland, die in Deutschland Bauleistungen erbringen, benötigen die Freistellungsbescheinigung ebenfalls. Voraussetzung: Ein inländischer Empfangsbevollmächtigter muss benannt werden (Steuerberater, Anwalt oder Vertrauensperson mit Wohnsitz in Deutschland).

§ 48b EStG vs. § 13b UStG – der Unterschied

§ 48b EStG: Einkommensteuer – 15 % Einbehalt.
§ 13b UStG: Umsatzsteuer – Steuerschuldumkehr (Reverse Charge).
Beide können gleichzeitig greifen.

Praxisbeispiel: Ein Fliesenleger erbringt Arbeiten für eine Wohnungsbaugesellschaft (GmbH) über 80.000 Euro. Ohne Bescheinigung: 12.000 Euro Einbehalt. Mit gültiger Bescheinigung: volle Auszahlung.

Quellen & weiterführende Links

Prüfportal: BZSt EIBE-Portal

Verwandte Begriffe: Bauabzugsteuer · § 13b UStG · Nachunternehmer · Empfangsbevollmächtigter

Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG)

  • Tipp: Ob und in welcher Form die Freistellungsbescheinigung in deinem Fall beantragt werden kann – besonders bei ausländischem Betriebssitz oder komplexen Projekt-Konstellationen – klärt am besten ein Steuerberater oder die zuständige Handwerkskammer.


§ 13b UStG / Steuerschuldumkehr

  • Tipp: § 13b UStG ist fehleranfällig – falsch angewendet droht Doppelbesteuerung (§ 14c UStG). Bei Unsicherheit, ob das Reverse-Charge-Verfahren greift, bitte unbedingt einen Steuerberater einschalten.

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Julian Schmitt

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