Ohne Freistellungsbescheinigung erhält ein Handwerksbetrieb, der Bauleistungen für Unternehmer erbringt, statt 100 % nur 85 % seiner Rechnungssumme. Das ist ein erheblicher Liquiditätsnachteil – besonders bei großen Projekten.
Über das EIBE-Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) – kostenlos, anhand der Sicherheitsnummer auf der Bescheinigung. → Zum EIBE-Portal
Unternehmen mit Sitz im Ausland, die in Deutschland Bauleistungen erbringen, benötigen die Freistellungsbescheinigung ebenfalls. Voraussetzung: Ein inländischer Empfangsbevollmächtigter muss benannt werden (Steuerberater, Anwalt oder Vertrauensperson mit Wohnsitz in Deutschland).
§ 48b EStG: Einkommensteuer – 15 % Einbehalt.
§ 13b UStG: Umsatzsteuer – Steuerschuldumkehr (Reverse Charge).
Beide können gleichzeitig greifen.
Praxisbeispiel: Ein Fliesenleger erbringt Arbeiten für eine Wohnungsbaugesellschaft (GmbH) über 80.000 Euro. Ohne Bescheinigung: 12.000 Euro Einbehalt. Mit gültiger Bescheinigung: volle Auszahlung.
Verwandte Begriffe: Bauabzugsteuer · § 13b UStG · Nachunternehmer · Empfangsbevollmächtigter
Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG)
§ 13b UStG / Steuerschuldumkehr
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