Die Gewährleistung beginnt mit der Abnahme des Werks und ist in §§ 634 ff. BGB geregelt. Sie ist nicht verhandelbar – selbst wenn ein Auftraggeber auf Gewährleistungsansprüche verzichtet, sind diese gesetzlich geschützt. Für Handwerksbetriebe bedeutet das: Jeder Auftrag bringt eine mehrjährige Nachverantwortung.
Praxisbeispiel: Ein Fliesenleger verlegt in einem Neubau Bodenfliesen. Zwei Jahre nach Abnahme zeigen sich Risse in mehreren Fliesen. Der Auftraggeber meldet den Mangel schriftlich. Der Betrieb prüft: Die Risse entstanden durch unzureichende Estrichaushärtung vor der Verlegung – ein Ausführungsfehler. Er tauscht die Fliesen auf eigene Kosten aus. Hätte er den Estrichzustand vor Arbeitsbeginn dokumentiert, wäre der Vorgewerke-Fehler nachweisbar gewesen.
Verwandte Begriffe: Mängelrüge · Abnahme · Bauvertrag · Werkvertrag · Fristen · Garantie
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Kundenbetreuung · Handwerk Connected
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