Die HwO unterscheidet zulassungspflichtige Handwerke (Anlage A), die einen Meisterbrief erfordern, von zulassungsfreien Handwerken (Anlage B1) und handwerksähnlichen Gewerben (Anlage B2). Sie ist die Grundlage für Gewerbeanmeldung, Eintragung in die Handwerksrolle und alle Ausbildungsregelungen im Handwerk.
Wer in einem zulassungspflichtigen Handwerk mindestens 6 Jahre als Geselle tätig war – davon mindestens 4 Jahre in leitender Stellung – kann unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Meisterbrief einen Betrieb der Anlage A eröffnen (§ 7b HwO). Diese Regelung ist ein wichtiger Weg für erfahrene Handwerker ohne Meistertitel.
Praxisbeispiel: Ein türkischer Elektriker mit 10 Jahren Berufserfahrung und einem anerkannten Hochschulabschluss in Elektrotechnik aus der Türkei möchte einen Betrieb in Deutschland eröffnen. Elektroinstallation ist Anlage A. Er beantragt bei der Handwerkskammer die Anerkennung seiner ausländischen Qualifikation nach § 7 HwO. Die Kammer prüft die Gleichwertigkeit und stellt eine Ausnahmegenehmigung aus.
Verwandte Begriffe: Gewerbeanmeldung · Handwerksrolle · Meister · Zulassungspflichtige Handwerke · Geselle
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