Der Kostenvoranschlag ist in § 650 BGB geregelt. Er gibt dem Auftraggeber eine Orientierung über die zu erwartenden Kosten, bindet den Handwerker aber nicht an den genannten Betrag. Dennoch gilt: Überschreitungen von mehr als 15–20 % des Kostenvoranschlags sind in der Praxis streitanfällig und sollten proaktiv kommuniziert werden.
Sobald absehbar ist, dass die tatsächlichen Kosten erheblich über dem Kostenvoranschlag liegen werden, muss der Handwerker den Auftraggeber unverzüglich informieren (§ 650 Abs. 2 BGB). Der Auftraggeber kann dann den Vertrag kündigen – zahlt aber die bis dahin erbrachten Leistungen anteilig.
Praxisbeispiel: Ein Malermeister erstellt einen Kostenvoranschlag über 4.500 Euro für die Renovierung eines Altbau-Treppenhauses. Bei der Ausführung zeigt sich: Mehrere Putzschichten müssen abgeschlagen werden, der Aufwand verdoppelt sich. Er informiert den Auftraggeber sofort schriftlich, bespricht die Optionen und erhält die Zustimmung zur Mehrarbeit gegen ein Nachtragsangebot.
Verwandte Begriffe: Angebot · Kalkulation · Nachtragsleistung · Werkvertrag
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