Der Mangelbegriff ist im Werkvertragsrecht (§ 633 BGB) definiert. Nicht jeder Fehler ist automatisch ein Mangel – entscheidend ist, ob die Leistung dem vereinbarten Soll entspricht. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, gilt: Die Leistung muss sich für die gewöhnliche Verwendung eignen und die übliche Beschaffenheit aufweisen.
Praxisbeispiel: Ein Estrichleger wird beauftragt, Estrich auf einem Untergrund zu verlegen, der laut seinem Bedenkenhinweis nicht ausreichend trocken ist. Der Auftraggeber besteht auf sofortiger Ausführung. Der Estrichleger dokumentiert seinen schriftlichen Bedenkenhinweis und führt die Arbeiten aus. Als später Schäden auftreten, ist er durch den dokumentierten Hinweis geschützt.
Verwandte Begriffe: Mängelrüge · Gewährleistung · Abnahme · Nacherfüllung · Bedenkenhinweis
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