Ohne Mängelrüge keine Mängelrechte: Der Auftraggeber muss Mängel aktiv geltend machen – sie verschwinden nicht von allein. Umgekehrt sollte der Handwerker auf jede Mängelrüge schriftlich reagieren: Entweder mit der Ankündigung der Nachbesserung oder mit einer begründeten Ablehnung (z. B. kein Mangel, Gewährleistungsfrist abgelaufen).
Nicht jede Mängelrüge ist berechtigt. Wenn der Auftraggeber normale Gebrauchsspuren, selbst verursachte Schäden oder nachträgliche Änderungswünsche als Mängel deklariert, darf und sollte der Handwerker widersprechen – schriftlich und begründet. Dokumentation und Fotos bei der Abnahme sind hier der beste Schutz.
Praxisbeispiel: Zwei Jahre nach der Badezimmerinstallation meldet ein Auftraggeber einen Riss in der Silikonfuge zwischen Wanne und Fliesen als Mangel. Der Fliesenleger prüft und stellt fest: Silikonfugen gelten als Verschleißteil und fallen nicht unter die Gewährleistung. Er lehnt die Mängelrüge schriftlich und begründet ab.
Verwandte Begriffe: Mangel · Gewährleistung · Abnahme · Nacherfüllung · Fristen
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